
Die Briefwahl für die Europawahl können Sie jetzt beantragen. Was müssen Sie dafür beachten, um rechtzeitig die Unterlagen zu erhalten und Sie abzuschicken? Die Antworten zur Europawahl am 26. Mai 2019 finden Sie bei FOCUS Online.
Alle Wahlberechtigten können ohne Nachweis eines besonderen Grundes, per Briefwahl ihre Stimme abgeben. Bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes muss für eine Briefwahl der sogenannte Wahlschein beantragt werden.
Der Wahlschein
Mit dem Versand des Wahlscheins werden laut dem "Bundeswahlleiter" automatisch Briefwahlunterlagen mitgeschickt. Zudem berechtigt der Wahlschein, dass man in jedem beliebig anderen Wahlbezirk des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählen kann.
Wie beantrage ich die Briefwahl?
Der Wahlschein kann bei der Gemeinde persönlich oder schriftlich (Brief, Fax und E-Mail) beantragen. In vielen Gemeinden kann der Wahlschein auch online beantragt werden, eine telefonische Bestellung des Scheins ist dagegen nicht möglich.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Vordruck, den sie ausgefüllt an die Gemeinde zurück schicken können. Falls sie vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung bereits die Briefwahl beantragen wollen, müssen Sie folgende Angaben neben dem Antrag schriftlich an die Gemeinde übermitteln:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- Wohnanschrift
Wann muss ich die Briefwahl beantragen?
Je früher desto besser - jedoch ist der späteste Zeitpunkt, einen Wahlschein zu beantragen, am Freitag, 24. Mai 2019, um 18 Uhr.
Falls beispielsweise aufgrund einer nachgewiesenen plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten betreten werden kann, ist es möglich, den Wahlschein noch am Wahltag bis 15 Uhr zu beantragen.
Wann werden die Briefwahlunterlagen zugeschickt?
Nach dem endgültigen Druck der Stimmzettel, können auch erst die Briefwahlunterlagen verschickt werden. Dies kann bis frühestens etwa sechs Wochen vor der Wahl erfolgen.
Surftipp: Online-Tool als Hilfe - Wahl-O-Mat für die Europawahl: Welche Partei wählen Sie?
Wann muss ich die Briefwahlunterlagen spätestens verschicken?
Dafür, dass die ausgefüllten Briefwahlunterlagen rechtzeitig ankommen, ist der Wähler selbst verantwortlich. Die Wahlunterlagen müssen spätestens am Wahlsonntag, 18 Uhr, vorliegen.
Es wird empfohlen, die Unterlagen spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abzuschicken. Die Unterlagen können auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebener Stelle abgegeben werden.
Wer diese Frist verpasst, hat noch zwei Möglichkeiten:
- Er kann die Unterlagen entweder bei der auf dem Umschlag angegebenen Adresse vorbeibringen. Die Unterlagen müssen auf jeden Fall bis zum Wahlsonntag, 18 Uhr, dort abgegeben werden.
- Wenn man doch am Wahltag vor Ort ist, aber keine Zeit mehr hat, die Briefwahlunterlagen abzuschicken oder abzugeben, kann man auch ins Wahllokal gehen und dort wählen. Dort reicht es in der Regel, den Wahlschein vorzuzeigen. Es wird aber empfohlen, zusätzlich den Personalausweis mitzunehmen, sollte es Unstimmigkeiten geben.
Wie kann ich auch vom Ausland aus per Briefwahl wählen?
Die Voraussetzung, dass jemand wählen darf, ist das man im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche.
Diese Personengruppe sind nicht automatisch im Wählerverzeichnis vermerkt. Sie müssen daher einen förmlichen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Den Antrag zur Eintragung ins Wählerverzeichnis kann man sich auf den Seiten des Bundeswahlleiters herunterladen.
Stichtag ist der 5. Mai 2019
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 5. Mai 2019) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland in Original eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.
Vorübergehend im Ausland
Hält man sich nur vorübergehend im Ausland auf und ist nach wie vor in Deutschland gemeldet, ist man bereits im Wählerverzeichnis eingetragen. Dies gilt zum Beispiel während eines Urlaubs.
Falls Sie im Urlaub per Briefwahl wählen wollen, müssen Sie einen Antrag an ihre Gemeinde stellen, dass die Unterlagen an die Urlaubsadresse verschickt werden sollen.
Deutsche mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU
Deutsche Bürger, deren Wohnsitz außerhalb Deutschlands in einem EU-Mitgliedstaat ist, können ihr Wahlrecht, neben ihrem aktuellen Wohnort, auch in der Bundesrepublik Deutschland ausüben. Dafür bestehen jedoch zwei Voraussetzungen:
- Es muss ein Antrag dafür gestellt werden
- Diese Personen müssen seit mindestens drei Monaten in den gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der EU wohnen.
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