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Tuesday, July 31, 2018

München - Islamist will Asyl in Deutschland – vier Fälle zeigen, wann ihm Abschiebung droht

München: Islamist will Asyl in Deutschland – vier Fälle zeigen, wann ihm Abschiebung droht
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Die „Bild“-Zeitung berichtet aktuell über einen 41-jährigen Syrer, der dem Blatt zufolge Dschihadist sei und seit Jahren als Asylbewerber mit Frau und Kindern in München lebt. Demnach habe Haian M. vor Jahren in einem Propaganda-Video deutsche Muslime zum bewaffneten Kampf aufgerufen.

In Syrien hat er ein Bein verloren, ein Foto zeigt ihn im Rollstuhl. Laut „Bild“ ist Haian M. Ende 2015 nach Deutschland eingereist und habe Asyl beantragt. Später habe es einen Prozess wegen Urkundenfälschung gegen ihn gegeben, das aber eingestellt worden sei. Aktuell kämpfe M. vor dem Münchner Verwaltungsgericht um eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Münchner Ausländerbehörde habe M. die Aufenthaltsgenehmigung zuvor wegen „sicherheitsrechtlicher Erkenntnisse“ verweigert. Über Ermittlungen wegen möglicher Kriegsverbrechen in Syrien oder des Propaganda-Videos berichtet die Zeitung nichts.

1900 Menschen in Deutschland zählen zum „islamistisch-terroristischen Personenpotenzial“

Vorausgesetzt, die Dschihad-Propaganda-Vorwürfe gegen M. treffen zu: Dann könnte er zu jenen rund 1900 Menschen in Deutschland zählen, die für die Sicherheitsbehörden zum „islamistisch-terroristischen Personenpotenzial“ gehören. Unter diese Definition fallen sogenannte Gefährder, sogenannte „relevante Personen“ sowie andere Menschen aus dem islamistischen Spektrum, die der Verfassungsschutz auf dem Schirm hat. Das Bundeskriminalamt zählt bundesweit aktuell 774 islamistische Gefährder, von denen 450 derzeit in Deutschland sind. Ob Haian M. vom Verfassungsschutz als Gefährder geführt wird, ist nicht bekannt.

Aber anders als viele islamistische Gefährder ist er kein Deutscher, sondern ausländischer Staatsbürger und könnte unter bestimmten Umständen in sein Heimatland abgeschoben werden. Die Hürden dafür sind hoch, noch dazu, wenn es um ein Herkunftsland wie Syrien geht, in dem seit Jahren ein Bürgerkrieg tobt.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, gefährliche Ausländer auszuweisen oder abzuschieben. FOCUS Online zeigt, unter welchen Bedingungen das möglich ist und stellt vier Fälle vor, in denen islamistische Gefährder abgeschoben wurden – selbst in problematische Herkunftsländer.

Welche Voraussetzungen für eine Abschiebung oder Ausweisung erfüllt sein müssen

Es kommen zwei Varianten in Frage: die Ausweisung und eine Abschiebung.

Ausweisung von gefährlichen Ausländern: Das Aufenthaltsgesetz sieht die Möglichkeit vor, Ausländer auszuweisen, deren Aufenthalt „Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ gefährden.

Eine solche Ausweisung ist selbst dann möglich, wenn der Ausländer Asyl in Deutschland genießt oder anerkannter Flüchtling ist. Ob dies auf Haian M. zutrifft, geht aus dem „Bild“-Bericht nicht hervor. Solche Schutzberechtigte dürfen nur dann ausgewiesen werden, wenn derjenige sich so verhält, dass er „eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist“. Asylbewerber – also Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden wurde – dürfen im Ausnahmefall ebenfalls ausgewiesen werden, wenn von ihnen schwerwiegende Gefahr ausgeht.

Ob das bei Haian M. der Fall ist, würde im Zweifel wohl Gerichte lange beschäftigen.

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Abschiebung von Gefährdern: Das Aufenthaltsgesetz erlaubt die Abschiebung von Gefährdern selbst dann, wenn diese noch keine schwerwiegende Straftat in Deutschland begangen haben (§58a Aufenthaltsgesetz). Es reicht aus, dass die Behörden prognostizieren, dass von dem Gefährder eine „besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ oder eine „terroristische“ Gefahr besteht, die mit der Abschiebung abgewehrt werden sollen. Dabei gilt jedoch der Grundsatz, dass dem Betroffenen in seinem Heimatland keine unmenschliche Behandlung wie Folter oder die Todesstrafe drohen dürfen.

Erste Gerichtsurteile zu diesem Paragraphen zeigen jedoch: Die allgemeine Gefahr, dass in einem Land gefoltert werden könne, reicht in der Regel nicht aus, um eine solche Gefährder-Abschiebung zu verhindern. Der Betroffene muss konkrete Belege dafür bringen können, dass ausgerechnet ihm die Folter oder die Todesstrafe drohen. Die deutschen Behörden wiederum können sich um eine offizielle Zusicherung der Regierung im Herkunftsland bemühen, dass der Abzuschiebende dort human behandelt wird.

Theoretisch wäre eine solche Gefährder-Abschiebung auch bei Haian A. vorstellbar. Dazu müsste aber zunächst geklärt werden, ob er erstens Gefährder ist und ob zweitens eine erhebliche Gefahr von ihm ausgeht, die nur durch die Abschiebung abgewendet werden kann.

Im Video: "Sicheres Herkunftsland" bedeutet nicht automatisch Abschiebung

Vier Fälle: Islamistische Gefährder, die abgeschoben wurden

Es gibt mittlerweile eine Reihe von ausländischen islamistischen Gefährdern, die in ihre Herkunftsländer abgeschoben wurden. In der Regel war der juristische Weg dahin jedoch lang:

1. Fall Haikel S.

Der Tunesier wird verdächtigt, 2015 an einem Terroranschlag auf westliche Touristen in einem Museum in Tunis beteiligt gewesen zu sein, bei dem es mehrere Tote gab. Er kam 2003 nach Deutschland und reiste 2015 erneut unter falschem Namen und als angeblicher Flüchtling nach Deutschland ein. In Deutschland wurde er verdächtigt, einen Anschlag vorzubereiten – konkrete Pläne konnten ihm jedoch nicht nachgewiesen werden.

Dennoch wurde Haikel S. im Mai nach Tunesien abgeschoben. Jedoch erst nach langem juristischen Tauziehen: S. war unter anderem vor das Bundesverfassungsgericht gezogen und hatte zuvor Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingelegt, der seinen Antrag jedoch nicht annahm. Auch bei S. kam einmal ein Rechtsmittel buchstäblich in letzter Minute: Wegen einer aufschiebenden Gerichtsentscheidung wurde die Abschiebung einmal abgebrochen, als S. schon auf dem Weg zum Flugzeug war. Letztlich entschied das Bundesverfassungsgericht aber, dass die Abschiebung zu verantworten sei. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob S. in Tunesien die Todesstrafe drohe. Die Anwendung ist jedoch seit Jahren ausgesetzt.

2. Fall Izmullah A.

Im September 2017 wurde nach längerer juristischer Auseinandersetzung der russische Staatsbürger Izmullah A. nach Russland abgeschoben. Der zu dem Zeitpunkt 18-Jährige hatte fast sein ganzes Leben in Deutschland verbracht und galt zuletzt als islamistischer Gefährder. Er stammte aus dem Nordkaukasus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies Ende 2017 seine Beschwerde zurück, wonach ihm in seinem Heimatland Folter drohe. Das Gericht sah keine erheblichen Gründe für diese Annahme.

3. Fall Oussama B.

Der islamistische Gefährder Oussama B. wurde im Januar nach 15 Gerichtsverfahren in sein Heimatland Algerien abgeschoben. B. soll zuvor in einer radikalen Bremer Moschee eine Führungsrolle übernommen und unter anderem das islamistische Attentat auf den Berliner Weihnachtsmarkt gefeiert haben. Im Fall B. erlaubte ein Gericht die Abschiebung laut FOCUS-Informationen erst, nachdem Bundespolizei-Präsident Dieter Romann von seinem algerischen Amtskollegen die Zusicherung bekommen hatte, dass B. in Algerien keine Folter drohe.

4. Problemfall Sami A.

Der Fall Sami A. liegt etwas komplizierter. Der mutmaßliche Islamist war von Nordrhein-Westfalen nach Tunesien abgeschoben worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen Folter-Gefahr ein Abschiebeverbot ausgesprochen hatte. Weil A. trotz Abschiebeverbots nach Tunesien geflogen wurde, ordnete das Gericht seine Rückholung an. Andernfalls droht der Stadt Bochum ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro.

Bei dem Rechtsstreit ging es jedoch nicht darum, ob A. gefährlich ist oder nicht, sondern darum, ob ihm in Tunesien unmenschliche Behandlung droht. Die deutschen Behörden hatten sich nicht um die Zusicherung bemüht, dass A. vor Folter sicher ist.

Video: „Assoziationen zum NS-Unrechtsstaat“: Voßkuhle geißelt Seehofer und Dobrindts Asyl-Rhetorik

akw/mit dpa-Material
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